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Reiseplanung
Wer für den Urlaub bereits gezahlt hat und die Reise absagen muss, fürchtet hohe Stornierungskosten, Bild: Jacob Lund / shutterstock

Sorglos Buchen – Diese Rechte haben Sie im Falle einer kurzfristigen Verhinderung

In Deutschland fällt die klassische Reisesaison in die Sommerferien. Familien planen zum Teil ein Jahr im Vorfeld, wo der wohlverdiente Urlaub hingehen soll. Bereits im Januar freuen sie sich auf den Sommerurlaub. Jedoch kommt es vor, dass dieser kurzfristig abgesagt werden muss. Ob Krankheit, Todesfall oder Unfall – viele Ereignisse, auf die der Mensch keinen Einfluss nehmen kann, können einen Strich durch die Reiseplanung machen.

Wohl dem, der eine Reiserücktrittsversicherung hat, heißt es in dem Fall. Allerdings haben nicht alle Reisefreudigen vorgesorgt. Dennoch brauchen sie sich nicht zwingend vor hohen Stornierungsgebühren fürchten.

Die Reise ohne Reiserücktrittsversicherung stornieren – und jetzt?

Sonne, Sommer, Strand und Meer: Um in den Urlaub zu fahren, gibt es viele Gründe. Ebenso viele können dafür sorgen, dass die geplante Reise noch vor dem Abflug storniert werden muss. Wer über eine Reiserücktrittsversicherung verfügt, kann entspannt bleiben. Die Versicherung übernimmt die Stornierungskosten, wenn:

  • Unfälle oder eine Krankheit den Reiseantritt verhindern,
  • der Tod eines nahen Angehörigen die Reiseplanung sprengt,
  • unerwartete Arbeitslosigkeit den Urlaub unmöglich macht.

Natürlich dürfen auch Reisende ohne Reiserücktrittsversicherung ihren Urlaub stornieren. Jedoch stellt sich die Frage, welche finanziellen Hürden auf sie zukommen. Wer sich direkt nach der Buchung für die Stornierung entscheidet, braucht keine Kosten zu befürchten. Bei allen Urlaubsbuchungen – ob online oder im Reisebüro – gilt das zweiwöchige Widerrufsrecht.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, auf die Kulanz des Reiseanbieters zu hoffen. Dementsprechend sollte nicht sofort storniert werden. Schildern die Reisefreudigen ihr Problem telefonisch oder per E-Mail, bietet der Anbieter im Idealfall eine der beiden Optionen an:

Reiseweiterverkauf: Die Reise kann in dem Fall an andere Urlauber verkauft werden. Hierbei werden Flug und Hotel zum Buchungspreis an Dritte weitervermittelt. Seltener müssen die verhinderten Reisenden niedrigere Preise akzeptieren.

Umbuchung: Teilweise stimmen die Reiseveranstalter einer Umbuchung zu. Für diese können Gebühren anfallen.

Lassen sich Reiseanbieter oder die Gäste auf keine der beiden Lösungen ein, bleibt nur die Stornierung übrig. Wie teuer sie die Reisenden zu stehen kommt, hängt maßgeblich vom Zeitpunkt des Reiserücktritts ab. Auch die Art der Reise kann sich auf die Stornierungsgebühren auswirken. Die niedrigsten Kosten fallen in der Regel bei Pauschalreisen an. Wer seinen Urlaub individuell plant, muss sich selbstständig über die Höhe der Stornierungskosten von Flug und Unterkunft informieren.

Bei den meisten Billigfluganbietern verfallen die Tickets im Fall einer Stornierung und können nicht wiederverwendet werden. Ähnlich verhält es sich bei exklusiveren Fluganbietern, bei denen die günstigste Flugklasse gebucht wurde. Bei allen Reisen gilt grundsätzlich: Je später storniert wird, desto höher fallen im Schnitt die Kosten aus.

Strand und Muschel
Muss eine Reise storniert werden, ist das für die Urlauber schlimm genug. Zusätzliche Kosten können sie nicht gebrauchen, Bild: S_Photo / shutterstock

Die Reise ohne Stornogebühren absagen – wann und wie geht das?

Im Normalfall kommen Reisende nicht um Stornierungsgebühren herum, wenn sie eine Reise kurzfristig absagen. Dennoch gibt es Ausnahmefälle, in denen die Stornierung ohne anfallende Kosten vonstattengeht. Hierbei spielt zunächst der Grund für den Reiserücktritt eine Rolle. Wer keine Lust auf den Urlaub hat, kann dies nicht als guten Stornierungsgrund geltend machen.

Beispielsweise fallen auch bei einer kurzfristigen Verhinderung keine Kosten für den Rücktritt der Reise an, wenn höhere Gewalt den Urlaub verhindert. Hierbei kann es sich unter anderem um Naturkatastrophen handeln. Ebenso muss der Reiseveranstalter die Stornierung kostenfrei akzeptieren, wenn er kurzfristig seine Geschäftsbedingungen verändert. Dieser Fall kann eintreten, wenn sich der Preis für den Urlaub plötzlich erhöht oder im Vorfeld inkludierte Leistungen nicht mehr im Reisepreis inbegriffen sind.

Zu bedenken ist, dass die Stornierungsregelung hier von Fall zu Fall entschieden wird. Kommt es zu Streitigkeiten zwischen Gast und Reiseveranstalter, muss unter Umständen ein Anwalt hinzugezogen werden. Durchkreuzt „höhere Gewalt“ die Urlaubspläne, ist die Rechtslage jedoch eindeutig. Eine entsprechende Situation tritt ein, wenn:

  • es einen drohenden militärischen Konflikt oder Krieg im Reiseland gibt,
  • das Reisegebiet aufgrund einer Naturkatastrophe gesperrt wird,
  • Krankheitsepidemien im Urlaubsland drohen,
  • innenpolitische Unruhen oder ein Bürgerkrieg die Reise unsicher machen.

Die Gefahr eines Terrorangriffs gilt offiziell nicht als „höhere Gewalt“. Selbst nach einem Terroranschlag ist es bei vielen Reiseanbietern unmöglich, den Urlaub im betroffenen Land kostenfrei zu stornieren. Existiert eine konkrete Terrorwarnung, sind die Veranstalter hingegen verpflichtet, die Urlauber über das Geschehen zu informieren. Deutsche Reisende können sich auf einen weiteren Fall berufen: Spricht das Auswärtige Amt für eine Region oder ein Land eine offizielle Reisewarnung aus, kann die Reise dorthin ohne Kosten storniert werden.

 

Was sollte beim kurzfristigen Reiserücktritt beachtet werden?

Aus welchen Gründen der Urlaub auch storniert oder umgebucht werden muss – vorab sollten die Reisenden ihren Veranstalter kontaktieren, um ihm die Situation zu schildern. Im Gespräch können bestenfalls individuelle Regelungen für das Problem gefunden werden. Kommt es zu keiner Einigung, wird der Reiserücktritt zur beschlossenen Sache. In dem Fall ist es wichtig, dem Reiseanbieter nochmals schriftlich die eigene Intention mitzuteilen. Das gelingt per Brief, Fax oder E-Mail.

Ein Beleg für den schriftlichen Reiserücktritt sollte immer aufbewahrt werden. Folglich lohnt es sich bei Briefpost, diese als Einschreiben zu versenden. Im Streitfall dient der Beleg als Beweis für die Absichtsverkündigung beim Reiseveranstalter. Im Ernstfall kann er rechtlich geltend gemacht werden.